Brennereigewerbe im Saarland 1921

Kontingent nach Deutschland.
Silwingen Johann Schwarz, Nikolaus Ley (Levy ist ein Druckfehler)
Um die wirtschaftliche Not zu lindern und den Austausch von Waren zu ermöglichen, gab es spezielle Kontingente für die Einfuhr von Gütern in das „übrige Deutschland“. „Zur Einfuhr nach dem übrigen Deutschland werden vom 15. Oktober 1921 bis zum 14. Oktober 1922 12 000 hl r. A. in Form von reinem, unverschnittenen Weindestillat, sowie 200 hl r. A. in Form von Edel-Likören freigegeben.“
Gemäß dem Versailler Vertrag (Artikel 268) musste Deutschland für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren Erzeugnisse aus dem Saargebiet zollfrei einführen. Dies sollte sicherstellen, dass die dortige Industrie und Landwirtschaft nicht sofort ihre wichtigsten Absatzmärkte verloren.
Weindestillat und Alkohol: Die Erwähnung von „unverschnittenem Weindestillat“ und „Edel-Likören“ ist interessant, da das Saargebiet (insbesondere die Region um die Saar und Mosel) eine lange Weinbautradition hat. Diese Destillate waren wertvolle Handelsgüter.
Die Maßeinheit „hl r. A.“: Wie bereits erwähnt, steht dies für Hektoliter reiner Alkohol. Dass hier exakt 12.000 hl für Weindestillat und 200 hl für Liköre festgelegt wurden, zeigt die bürokratische Strenge, mit der diese zollfreien Mengen überwacht wurden. Alles, was über dieses Kontingent hinausging, hätte verzollt werden müssen.
Diese Regelungen führten oft zu Spannungen, da Frankreich versuchte, das Saargebiet wirtschaftlich enger an sich zu binden, während das Deutsche Reich versuchte, die Verbindung zu den „Saarländern“ durch solche Einfuhrgenehmigungen aufrechtzuerhalten.
Saarwirtschaftszeitung 17 Dezember 1921
Views: 0

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert